ee) Angesichts dessen, dass der Beschuldigte taugliche Massnahmen zur Vermeidung des ihm bekannten Risikos von unerlaubten Pressungen tätigte und eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung höchstens im leichten Bereich anzusiedeln wäre, kann nicht von einer Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes ausgegangen werden. Das Verhalten des Beschuldigten wäre allenfalls noch als bewusst fahrlässiges Handeln einzustufen, was jedoch keiner weiteren Erörterung bedarf, da dieses nicht strafbar wäre.