nicht erfasst. Somit ist fraglich, ob und inwieweit der Beschuldigte überhaupt Meldepflichten verletzt haben soll. Soweit überhaupt von einer Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Beschuldigten auszugehen ist, indem die jeweiligen Pressbewilligungen nicht abgewartet wurden, erscheint diese somit höchstens als leicht.