Daran ändert auch nichts, dass die Privatklägerin G.________ mitteilte, sie mache sich strafbar, indem sie die Ton- und Tonbildträger nicht vor der Herstellung melde (vgl. U-act. 8.1.22 und 8.1.23; KG-act. 55 S. 10 f.), denn die fraglichen Mahnungen wiederspiegeln lediglich die Ansicht der Privatklägerin. Wohl statuiert Ziff. 3 Satz 2 Tarif PI eine solidarische Haftung für die Einhaltung der Verpflichtungen des Tarifs für alle „Kunden, die mit dem Herstellen und Inverkehrbringen eines Tonträgers befasst sind“. Diese Formulierung wiederum scheint einen erweiterten Kundenbegriff ins Auge zu fassen.