andere Folge von Tönen und/oder Bildern in einem komplexen organisatorischen und technischen Vorgang festlegen (Mosimann, in: SWIR II/1, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 3. A., N 1142). Denn, wie die Verteidigung zu Recht anführt (KG-act. 52 S. 4), ist es nicht das Presswerk resp. der Vervielfältiger, welcher einen Tonträger „zu veröffentlichen beabsichtigt“. Der Vervielfältiger bezweckt lediglich die Fabrikation von Tonträgern im Auftrag derjenigen, welche diesen zu veröffentlichen gedenken. Damit ist fraglich, ob und inwieweit G.________ bzw. der Beschuldigte überhaupt zur Meldung verpflichtet war. Daran ändert auch nichts, dass die Privatklägerin G.______