Tarif PI werden nebst den Auftraggebern, Produzenten, Herstellern etc. auch die Vervielfältiger als „Kunden“ bezeichnet. G.________ als Presswerk fällt damit an sich nach der im Tarif verwendeten Begrifflichkeit unter die Vervielfältiger. Es fragt sich nun, welche „Kunden“ die in Ziff. 57 Abs. 1 Tarif PI statuierte Meldepflicht trifft. Der Wortlaut jener Bestimmung „Die Kunden (…) melden die Werke, die sie (…) zu veröffentlichen beabsichtigen“ legt nahe, dass der Begriff „Kunde“ insofern einschränkend zu verstehen ist, als damit nur Auftraggeber, Produzenten und Hersteller gemeint sind, letztere verstanden als jene natürliche oder juristische Personen, welche die Darbietung oder eine