Die Privatklägerin stellt sich aber auf den Standpunkt, für G.________ bzw. den Beschuldigten sei der Tarif PI anwendbar, wonach alle darin als „Kunden“ bezeichneten Personen verpflichtet seien, ihr die Werke, die sie auf dem Tonträger zu veröffentlichen beabsichtigten, zehn Tage vor der Herstellung zu melden (vgl. Ziff. 3 Tarif PI i.V.m. Ziff. 57 Abs. 1 Tarif PI). Laut Ziff. 1, 1.1 und 1.2 Tarif PI richtet sich dieser an die Hersteller (Ziff. 1.1) und die Importeure (Ziff. 1.2) von Tonträgern. Gemäss Ziff. 3 Satz 1 Kantonsgericht Schwyz 26