Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass der Presswerkvertrag, welcher das Kopierwerk dazu verpflichtete, sich vor der Ausführung von Aufträgen von Produzenten zu vergewissern, dass diese im Besitz der erforderlichen Erlaubnis sind, für die hier interessierenden Produktionen nicht mehr galt. Mithin können aus dem Presswerkvertrag keine Pflichten zulasten des Beschuldigten mehr abgeleitet werden. Die Privatklägerin stellt sich aber auf den Standpunkt, für G._____