Auch stellte G.________ der Privatklägerin die Lieferscheine, wenn auch erst nach erfolgter Pressung, jeweils zu. Damit traf G.________ bzw. der Beschuldigte zumindest geeignete Massnahmen zur Minimierung des Risikos der unrechtmässigen Herstellung von Werkexemplaren auf Ton- und Tonbildträgern. Auch liegt auf der Hand, dass es die Auftraggeber und Produzenten sind, welche über die detailliertesten Kenntnisse des Inhalts der in ihrem Auftrag zu pressenden Ton- und Tonbildträger verfügen, so dass es, zumindest aus der Sicht des Beschuldigten, sinnvoll erschien, dass diese die entsprechenden Meldungen gegenüber der Privatklägerin tätigten.