dd) Gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von G.________ sind die Kunden, das heisst die Produzenten und Auftraggeber, für die erforderlichen Nutzungs- und Urheberrechte bzw. Einholung von Genehmigungen Dritter verantwortlich. Wohl wird die Privatklägerin in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht explizit genannt. Jedoch durfte der Beschuldigte voraussetzen, dass diese den – zu einem grossen Teil professionellen – Kunden Kantonsgericht Schwyz 25