cc) Der Beschuldigte führte in der Befragung vor erster und zweiter Instanz aus, er verstehe sich als Dienstleister bzw. „Replizierer einer Originalvorlage“, Hersteller sei dagegen der Kunde. Dieser würde gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von G.________ auf die D.________ aufmerksam gemacht, wobei diese den allermeisten Kunden ohnehin bereits bekannt sei, zumal es sich vielfach um wiederkehrende Kunden handle (HVP, Fragen 39- 41 S. 9 f.). Ein Neukunde werde jeweils zuerst am Telefon beraten und er werde auf die D.________ hingewiesen; zudem sei es nicht so, dass die D.________ eine unbekannte Institution sei (BVP, S. 6).