_ habe davon ausgehen können, dass ihre – meist langjährigen – Kunden die Lizenzrechnung bezahlen würden. Dank den Lieferscheinen entgehe der Privatklägerin keine einzige Produktion und Lizenzgebühr, so dass G.________ ohne Weiteres habe erwarten können, dass den Kunden die Lizenz auch erteilt werde (KG-act. 55 S. 8; HVP, Plädoyer Verteidigung Ziff. 28 ff.).