ihr hergestellten Tonträgers verantwortlich sei. Die Regelung der Urheberrechte sei in erster Linie Aufgabe der Auftraggeber und Produzenten. Die Anmeldung, wie sie in Ziff. 57 des Tarifs PI statuiert sei, habe durch den Kunden zu erfolgen. Dieser wisse, dass G.________ den Lieferschein der Privatklägerin einreiche und er hierfür eine Rechnung für die Lizenzgebühr erhalten werde. Der Privatklägerin sei aufgrund der eingereichten Lieferscheine bekannt, wer was produziere und daher in der Lage, die Lizenzgebühren zu verrechnen. Der Beschuldigte bzw. G.________ habe davon ausgehen können, dass ihre – meist langjährigen – Kunden die Lizenzrechnung bezahlen würden.