bb) Die Vorinstanz unterstellte dem Beschuldigten zumindest Eventualvorsatz. Sie erwog hierzu, er als Hersteller wäre aufgrund des Tarifs PI verpflichtet gewesen, der Privatklägerin die Herstellung von Werken zehn Tage vorher zu melden. Der Beschuldigte habe diese Pflicht auch aufgrund der Hinweise der Privatklägerin gekannt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der G.________ vermöchten ihn gegenüber der Privatklägerin nicht von der Meldepflicht zu entbinden. Auch würde ihn die nachträgliche Zustellung der Lieferscheine nicht entlasten (angefocht. Urteil E. II./3.4.2).