Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGer, Urteil 6B_901/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Kantonsgericht Schwyz 22