Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg billigt. Vertraut der Täter hingegen darauf, dass der Erfolg nicht eintritt, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde, liegt bewusste Fahrlässigkeit vor (zum Ganzen vgl. BGE 134 IV 26 E. 3.2.2, BGer, Urteil 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012, E. 3.2).