d) Selbst wenn die Unrechtmässigkeit zu bejahen wäre, würde die Strafbarkeit mangels Erfüllens des subjektiven Tatbestandes entfallen, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. aa) In subjektiver Hinsicht ist zumindest eventualvorsätzliches Handeln erforderlich, wobei sich der Vorsatz auch auf die Unrechtmässigkeit als objektives Tatbestandselement beziehen muss (David, SHK Kommentar URG, N 1a zu Art. 67 URG). Kantonsgericht Schwyz 21