Damit ist von einer konkludenten Einwilligung seitens der Privatklägerin zur Pressung der jeweiligen Produktionen auszugehen. Für eine nachträgliche konkludente Erteilung der Presserlaubnis spricht auch der Umstand, dass zumindest für einen Teil der Produktionen die Lizenzgebühr in Rechnung gestellt und diese auch bezahlt wurde (vgl. namentlich U-act. 8.1.85), was die Privatklägerin mittlerweile selber einräumt (KG-act. 55 S. 21. ff.). Nach dem Gesagten fehlt es an der Unrechtmässigkeit, mithin ist das Handeln des Beschuldigten nicht tatbestandsmässig.