Wie erwähnt, ist weder aus den Akten ersichtlich noch ist es dargetan, dass die Privatklägerin bei einzelnen in der Anklage aufgeführten Produktionen die Presserlaubnis nach Erhalt des Lieferscheins explizit verweigert hätte, indem sie G.________ bzw. den Beschuldigten in Bezug auf die in der Anklageschrift aufgeführten Produktionen beispielsweise auf ein dem jeweiligen Produzenten auferlegtes Pressverbot oder dergleichen hingewiesen hätte. Damit ist von einer konkludenten Einwilligung seitens der Privatklägerin zur Pressung der jeweiligen Produktionen auszugehen.