geschützte Werk für sich zu nutzen. In casu hätten die Beschuldigten fremde urheberechtlich geschützte Werke ohne Einwilligung der Rechteinhaber genutzt. Jedoch sei es in der Folge zu einem umfassenden zivilrechtlichen Vergleich gekommen, was einer nachträglichen Genehmigung durch die Rechteinhaber gleichkomme (Strafgericht BS, Urteil SG 2002/448 „Lyrics Server“ vom 31. Januar 2003 E. 2a, publ. in sic! 2003 S. 960).