c) Die objektive Tathandlung von Art. 67 Abs. 1 lit. e URG besteht in der unrechtmässigen Herstellung von Werkexemplaren. Die Herstellung von Werkexemplaren durch G.________ ist unbestritten und bedarf keiner weiteren Erörterung. Unrechtmässig ist die Tathandlung in Analogie zum Vermögensstrafrecht dann, wenn das als Herstellung zu qualifizierende Verhalten gegen den Willen des Rechteinhabers bzw. der entsprechenden Verwertungsorganisation verstösst (vgl. BGE 129 IV 223 E. 6.3). Die Unrechtmässigkeit entfällt jedoch, wenn nachträglich, sei es ausdrücklich oder konkludent, eine Bewilligung erteilt wird (vgl. David, SHK Kommentar URG, N 1a zu Art.