1.2 an diejenigen, die Tonträger mit Musik in die Schweiz oder nach Liechtenstein importieren, wenn für das Inverkehrbringen in diesen Ländern noch keine urheberrechtliche Erlaubnis erteilt wurde. 2 Auftraggeber oder Produzent ist, wer über die Verwertung der hergestellten Tonträger verfügt. Er ist in erst Linie für die Regelung der Urheberrechte verantwortlich.