8.1.300). Kantonsgericht Schwyz 17 Viele Produktionen stammen von professionellen Auftraggebern wie insbesondere von M.________, N.________ GmbH, O.________, der P.________ und der Q.________. Weiter ergibt sich aus den Untersuchungsakten, dass die G.________ und die Privatklägerin am 27. Februar 1996 einen sog. Presswerkvertrag schlossen, welchen G.________ per 31. März 2017 kündigte (U-act. 8.1.05 und 8.1.22). Dieser Vertrag statuierte unter anderem Folgendes: III. Leistungen der D.________