den Beschuldigten nach Erhalt der Lieferscheine gegenüber je erklärt hätte, es werde keine Lizenz zur Pressung erteilt bzw. dass sie die Erteilung der Presserlaubnis explizit verweigerte. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass das seitens der Privatklägerin G.________ mitgeteilte Pressverbot betreffend die K.________ GmbH (vgl. U- act. 8.1.14 und 8.1.15) sowie die Vorkommnisse um L.________ GmbH in Liquidation (vgl. U-act. 8.1.24) nicht den angeklagten Zeitraum betreffen. Aus einer von der Privatklägerin eingereichten Liste mit der Überschrift „Lieferschein von G.________ erhalten[,] Produzent/Auftraggeber wurde angeschrieben[,] Rechnung wurde erstellt[,]