Kopie der Lieferscheine zustellte, wobei dies jeweils erst nach erfolgter Pressung geschah, namentlich auch bei sog. Nachpressungen. Ferner erhellt aus den von der Privatklägerin betreffend den in der Anklage aufgeführten Produktionen eingereichten Belegen, dass diese aufgrund der Lieferscheine in der Lage war, nachzuvollziehen, ob die fraglichen Produktionen geschützte Werke enthalten. Dagegen geht aus den erwähnten Belegen nicht hervor, dass die Privatklägerin G.________ resp. den Beschuldigten nach Erhalt der Lieferscheine gegenüber je erklärt hätte, es werde keine Lizenz zur Pressung erteilt bzw. dass sie die Erteilung der Presserlaubnis explizit verweigerte.