Auch sei es nicht Sache des Presswerks, den Inhalt der herzustellenden Ton- /Bildträger zu prüfen und zu melden. Vielmehr müssten nach Ansicht des Beschuldigten die Kunden, welche G.________ die Pressaufträge erteilt hätten, für die Meldung an die Privatklägerin besorgt sein. b) In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass G.________ Pressaufträge ausführte, ohne die Erteilung der Presserlaubnis durch die Privatklägerin abzuwarten. Fest steht weiter, dass G.________ der Privatklägerin eine Kantonsgericht Schwyz 16