a) Dem Beschuldigten wird als verantwortlicher Geschäftsführer der G.________ AG zusammengefasst vorgeworfen, in den Jahren 2008 bis 2015 Pressaufträge ausgeführt zu haben, ohne über die entsprechende Lizenzierung seitens der Privatklägerin zu verfügen. Der Beschuldigte bestreitet ein strafbares Handeln und hält dafür, die Herstellung der Werkexemplare durch G.________ sei nicht unrechtmässig gewesen, da die Privatklägerin die Lizenz ohnehin hätte erteilen müsse resp. im Nachhinein auch stets erteilt habe. Auch sei es nicht Sache des Presswerks, den Inhalt der herzustellenden Ton- /Bildträger zu prüfen und zu melden.