Anträge 2a und b] sowie S. 20), keine urheberrechtlich geschützte Musik verwendeten, was aus der Anklage nicht ersichtlich ist, kann offenbleiben, da, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, der Beschuldigte ohnehin freizusprechen sein wird. Fraglich ist ausserdem, ob sich die Anklage überhaupt rechtsgenüglich zur Kantonsgericht Schwyz 15 Gewerbsmässigkeit äussert; auch dieser Punkt muss aus dem genannten Grund nicht abschliessend geklärt werden.