I./2. S. 5). Ob dies hinreichend ist, insbesondere mit Blick darauf, dass einige Produktionen, namentlich diejenigen, hinsichtlich welcher die Privatklägerin den Freispruch nicht beanstandet (d.h. Lieferschein-Nr. 40747, 29865, 40834, 29875, 30444 […], 30471 und 30308; vgl. KG-act. 55 S. 2 [Anträge 2a und b] sowie S. 20), keine urheberrechtlich geschützte Musik verwendeten, was aus der Anklage nicht ersichtlich ist, kann offenbleiben, da, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, der Beschuldigte ohnehin freizusprechen sein wird.