2. Die Verteidigung rügte erstinstanzlich eine Verletzung des Anklageprinzips in dem Sinne, als aus der Anklage nicht hervorgehe, welche urheberrechtlich geschützten Werke verletzt worden seien. Die Vorinstanz verwarf die Rüge, indem sie erwog, es seien sämtliche CDs und DVDs aufgelistet, welche Titel mit urheberrechtlich geschützten Werken enthielten, wobei sich die genauen Titel, welche auf den Datenträgern enthalten seien, aus den Verfahrensakten eruieren liessen (angefocht. Urteil E. I./2. S. 5).