(Nr. 22281) und dem ersten nicht verjährten Lieferschein vom 8. November 2008 (Nr. 38571) gar ein halbes Jahr liegt. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, beispielsweise aus einer geschäftsinternen Aktennotiz etc., dass der Beschuldigte ab Januar 2008 eine Weisung oder dergleichen erteilt hätte, es sei die Presserlaubnis jeweils nicht abzuwarten. Ein einheitlicher Willensentschluss lässt sich mit anderen Worten nicht hinreichend erstellen. Mangels solcher Umstände ist daher zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich, zumindest was die acht ersten Lieferscheine betrifft, nicht um ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen handelt.