Angesichts der in diesem Zeittraum lediglich sporadischen und in unregelmässigen Abständen ausgestellten Lieferscheine rechtfertigt es sich nicht, von einer bewussten Geschäftspraxis, wie die Privatklägerin vorbringt (KG-act. 55 S. 14), zu sprechen. Dies umso mehr, als zwischen dem vom 24. April 2008 datierenden Kantonsgericht Schwyz 14