fallende Lieferschein datiert gemäss der Anklageschrift vom 8. November 2008 (Lieferschein-Nr. 38571). Zwischen den Daten der Lieferscheine liegen Zeitintervalle von wenigen Tagen bis eineinhalb Monate, zwischen dem letzten Lieferschein im April und dem ersten, gleichsam nach der Verjährungsgrenze vom 1. Juli 2008 (vgl. angefocht. Urteil, a.a.O.) datierenden Lieferschein sind es sechs Monate. Angesichts der in diesem Zeittraum lediglich sporadischen und in unregelmässigen Abständen ausgestellten Lieferscheine rechtfertigt es sich nicht, von einer bewussten Geschäftspraxis, wie die Privatklägerin vorbringt (KG-act. 55 S. 14), zu sprechen.