langen Zeiträume zwischen den Handlungen das Vorliegen eines einheitlichen zusammengehörenden Geschehens ebenfalls. In jenem Fall erwog das Bundesgericht, der Umstand, dass der dortige Beschuldigte zwischenzeitlich auf jenem Konto Einlagen tätigte, spreche gegen einen einheitlichen Willensakt, vielmehr sei jeder Bezug als Ergebnis einer neuerlichen Entschlusses aufzufassen (BGer, Urteil 6B_25/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.4.2). Demgegenüber wertete das Bundesgericht in einem neuesten Entscheid die Entgegennahme von Publikums- und Spareinlagen gemäss aArt. 46 Abs. 1 lit. f bzw. Art. 46 Abs. 1 lit.