Generell gelten als Konstellationen der natürlichen Handlungseinheit namentlich iterative und sukzessive Handlungen (ein Tracht Prügel und Sprayen in aufeinanderfolgenden Nächten sowie die Herstellung von Falschgeld in Serie, vgl. Trechsel/Capus, a.a.O.). Dagegen verneinte das Bundesgericht eine natürliche Handlungseinheit in einem Fall, indem die Beschuldigte während eines Zeitraumes von sieben Jahren unrechtmässig Ergänzungsleistungen bezog bzw. diese jeweils jährlich geltend machte (zit. BGE 131 IV 83 E. 2.4.5).