Diese sogenannte natürliche Handlungseinheit falle jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen seien – ein längerer Zeitraum liege (zit. BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Generell gelten als Konstellationen der natürlichen Handlungseinheit namentlich iterative und sukzessive Handlungen (ein Tracht Prügel und Sprayen in aufeinanderfolgenden Nächten sowie die Herstellung von Falschgeld in Serie, vgl. Trechsel/Capus, a.a.O.).