Eine solche liege vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetze. Als weitere Fallkategorie der tatbeständlichen Handlungseinheit seien mehrere Einzelhandlungen ebenfalls als Einheit zu sehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Diese sogenannte natürliche Handlungseinheit falle jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen seien – ein längerer Zeitraum liege (zit.