Das Bundesgericht gab die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit indessen auf (zum Ganzen vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4), hielt jedoch fest, dass dies nicht ausschliesse, mehrere tatsächliche Handlungen in gewissen Fällen dennoch rechtlich als Einheit zu qualifizieren. Dabei sei vor allem an Konstellationen mit tatbeständlicher Handlungseinheit zu denken. Eine solche liege vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetze.