aa) Nach dieser Bestimmung beginnt die Verjährung, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem der Täter die letzte Tätigkeit ausführt. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber eine Mehrzahl von Delikten, die zu verschiedenen Zeiten verübt wurden, zusammenfassen (Trechsel/Capus, in: Trechsel/Pieth, 3. A., Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, N 4 zu Art. 98 StGB). Das Bundesgericht gab die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit indessen auf (zum Ganzen vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4), hielt jedoch fest, dass dies nicht ausschliesse, mehrere tatsächliche Handlungen in gewissen Fällen