b) Umstritten ist jedoch der Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass Art. 98 lit. c StGB, welcher sich auf Dauerdelikte beziehe, nicht einschlägig sei (angefocht. Urteil E. I./1.1 S. 4). Die Privatklägerin hält jedoch dafür, dass es sich vorliegend um einen Fall von Art. 98 lit. b StGB handle (KG-act. 55 S. 14). Kantonsgericht Schwyz 12