c) bzw. eine andere Strafe (als Freiheitsstrafe) ist, in sieben Jahren (lit. d). Da die Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren umfasst, würde die geltende Fassung von Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB, welche eine Verjährungsfrist von zehn Jahren vorsieht, zur Anwendung gelangen. Jedoch ist in Nachachtung des Grundsatzes der lex mitior nach wie vor die Norm von Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB anzuwenden, welcher die Verfolgungsverjährung nach sieben Jahren eintreten lässt.