Gemäss der am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen und bis 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmung von Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB verjährte die Strafverfolgung in sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe, das heisst mit drei oder weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht war (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. a und b aStGB). Nach der seit dem 1. Januar 2014 in Kraft stehenden Bestimmung von Art. 97 Abs. 1 StGB verjährt die Strafverfolgung, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe ist, in zehn Jahren (lit. c) bzw. eine andere Strafe (als Freiheitsstrafe) ist, in sieben Jahren (lit.