a) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, galt für die vor dem 1. Juli 2008 begangenen Handlungen Art. 67 Abs. 2 aURG, welcher für die gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung Gefängnis oder Busse (bis Fr. 100‘000.00) vorsah (angefocht. Urteil E. I./1.2). Indessen ist Art. 333 Abs. 1 lit. b StGB zu beachten, wonach zufolge der Änderung des Verjährungsrechts per 1. Oktober 2010 im Nebenstrafrecht Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe ersetzt wird. Gemäss der am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen und bis 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmung von Art. 97 Abs. 1 lit.