1. Angefochten ist vorab der vorinstanzliche Einstellungsbeschluss bezüglich der vor dem 1. Juli 2008 begangenen Handlungen. Die Vorinstanz ging Kantonsgericht Schwyz 11 davon aus, dass für die Herstellung der Tonträger mit den Lieferschein- Nummern 35488, 35489, 21598, 22150, 21968, 22019, 22281 und 21619 die Verjährung eingetreten sei (angefocht. Urteil E. I./1.2 S. 4).