Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufungsantwort (KGact. 58). Mit Anschlussberufungsantwort vom 31. Mai 2018 trug der Beschuldigte auf Abweisung der Anschlussberufung an und beantragte eine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 10‘933.85, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (KG-act. 60). Zur Anschlussberufungsantwort des Beschuldigten ging keine Stellungnahme ein. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit für die Urteilsbegründung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;- in Erwägung: