3. Ziffer 4 des vorinstanzlichen Erkenntnisses sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zur Zahlung von CHF 167‘088.75 an die Privatklägerin zu verpflichten. 4. Ziffer 9a) des vorinstanzlichen Erkenntnisses sei aufzuheben und der Beschuldigte zu verpflichten, die Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 11‘705.00 zu entschädigen. Weiter beantragte die Privatklägerin, es seien sämtliche Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen und ihr sei eine Parteientschädigung von Fr. 13‘364.20 inkl. MWST zuzusprechen.