b) Eventualiter sei der teilweise Freispruch gemäss Erwägung II. 3.7 der Urteilsbegründung einzuschränken und der Beschuldigte sei auch für die Herstellung der darin genannten Ton- und Tonbildträger, mit Ausnahme der Produktionen gemäss G.________- Lieferscheinen Nr. 40747, 29865, 40834, 29875, 30444 ([…]), 30471 und 30308, der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. e i.V.m. Abs. 2 URG schuldig zu sprechen.