2. a) Es sei festzustellen, dass der Schuldspruch gemäss Ziffer 1 des vorinstanzlichen Erkenntnisses umfassend ist in dem Sinne, dass der Beschuldigte auch für die Herstellung der in Erwägung II. 3.7 der Urteilsbegründung genannten Ton- und Bildträger, mit Ausnahme der Produktionen gemäss G.________-Lieferscheinen Nr. 40747, 29865, 40834, 29875, 30444 ([…]), 30471 und 30308, der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 litl. e i.V.m. Abs. 2 URG schuldig gesprochen wird; die Erwägungen II 3.7 und 3.8 sowie VI.