6. Er sei für seine anwaltlichen Aufwendungen im zweitinstanzlichen Verfahren angemessen zu entschädigen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 8. Mai 2018 auf eine Berufungsantwort (KG-act. 54). Mit Berufungsantwort vom 8. Mai 2018 trug die Privatklägerin auf Abweisung der Berufung an und stellte folgende Anschlussberufungsbegehren (KG-act. 55):