Die Strafkammer ordnete an, die Verteidigung habe innert Frist Gelegenheit, Stellung zu den von der Privatklägerin eingereichten Belegen zu nehmen und ihre Beweisanträge zu spezifizieren, anschliessend werde die Privatklägerin sich zu den allfälligen Beweisanträgen und der Stellungnahme der Verteidigung innert gleicher Frist äussern können. Die Parteien erklärten sich im Weiteren mit der schriftlichen Fortsetzung des Verfahrens einverstanden. Der Beschuldigte hielt abschliessend im Einverständnis mit der Verteidigung ein vorgezogenes Schlusswort (KG-act. 36). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 wurden die Parteien nochmals auf den an der Berufungsverhandlung beschlossenen Verfahrens-