Mit Schreiben vom 15. August 2017 opponierte der Beschuldigte gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens (KG-act. 31). Am 21. August 2017 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 31. Oktober 2017 geladen; der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass er ein allfälliges erneu- Kantonsgericht Schwyz 8 tes Verschiebungsgesuch aufgrund von Krankheit etc. mit einem amtsärztlichen Zeugnis zu belegen hätte (KG-act. 32).